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BEK 2017 73

Untersuchungshaft

Schwyz · 2017-05-04 · Deutsch SZ
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Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R), den Beschul- digten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. Mai 2017 lul
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Mai 2017 BEK 2017 73 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________ Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Untersuchungshaft (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Zwangsmassnah- mengericht vom 20. April 2017, ZME 2017 56);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Einzelrichterin am Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 20. April 2017 in Abweisung des Haftantrags der Beschwerdeführerin (SUI 2017 1285) den Beschuldigten unverzüglich auf freien Fuss setzte,

- dass die Beschwerdeführerin mit innert vom Bundesgericht vorgegebe- nen drei Stunden rechtzeitig erhobener Beschwerde um aufschiebende Wir- kung und provisorische Haftanordnung nachsuchte, was mit Verfügung vom

21. April 2017 abgewiesen wurde,

- dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde mit Eingabe vom 3. Mai 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft zurückzog, was zur Verfah- rensabschreibung führt (§ 40 Abs. 2 JG),

- dass zu weiteren Hinweisen der Beschwerdeführerin anzumerken ist, dass der Beschwerdeinstanz (abgesehen von BEK 2017 72) andere Haftfälle vorliegender Operation nicht bekannt sind und dass es zumal nach Observati- onen Sache der Staatsanwaltschaft ist, sich bei einer Vielzahl von Festnah- men in organisatorischer und personeller Hinsicht derart vorzubereiten, dass voraussehbare Antragstellungen und Beschwerden an andere Instanzen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um Erfolg haben zu können, sofern sie nicht von Vornherein aussichtslos sind,

- dass ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/R), den Beschul- digten (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. Mai 2017 lul